Allgemeine Geschäftsbedingungen der SI-IMMO AG (SI)
1. | Allgemeines |
1.1 | Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich. Anderslautende Bestimmungen haben nur Gültigkeit soweit sie schriftlich vereinbart wurden. |
1.2 | Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem vom Kunden akzeptierten Angebot oder nach der Auftragsbestätigung von SI. |
1.3 | Rechte und Pflichten aus Verträgen mit SI, insbesondere hieraus entstehende Ansprüche des Kunden, sind allein zwischen den Vertragsparteien gültig und nicht übertragbar. |
2. | Leistungsfristen |
2.1 | Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich soweit diese schriftlich vereinbart wurden. |
2.2 | Fristen beginnen erst dann zu laufen, wenn die beteiligten Parteien alle Einzelheiten des Vertrags geklärt haben. |
2.3 | Rechte aus Verzug kann der Kunde nur bei grober Fahrlässigkeit geltend machen. |
3. | Leistungserbringung |
3.1 | SI verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung aller vertraglichen Arbeiten und ist in der Wahl der Methoden frei. |
3.2 | Teilleistungen sind zulässig wenn es die Vorgehensweise vorsieht. |
3.3 | SI darf Leistungen durch Dritte erfüllen lassen. |
3.4 | Der Kunde stellt SI alle zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Unterlagen und Arbeitsleistungen kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung. |
3.5 | Der Kunde setzt SI unaufgefordert über Vorgänge, Unterlagen und Beschlüsse, welche einen Einfluss auf die zu erbringende Leistung haben könnten, in Kenntnis. |
4. | Vorzeitige Auflösung |
4.1 | Der Vertrag kann beiderseitig nur aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. |
4.2 | Bei vorzeitiger Auflösung oder Kündigung zur Unzeit hat SI Anspruch auf Vergütung der erbrachten vertraglichen Leistungen und Spesen. |
5. | Abnahmebestimmungen |
5.1 | Die vertragliche Leistung der SI gilt als abgenommen, falls nicht innert einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss von Teil oder Gesamtleistungen eine schriftliche Mängelrüge des Kunden vorliegt. (im Weiteren: „Abschluss“ genannt) |
5.2 | Entsprechend gelten Teilleistungen einzeln als abgenommen. |
5.3 | Eine allfällige Nachbesserung von Leistungen verlängert die Abnahmefrist nicht. |
6. | Vergütung, Zahlungsbedingungen |
6.1 | Bei Leistungen nach Aufwand stellt SI monatlich Rechnung über die erbrachte Leistung. |
6.2 | Arbeitsleistungen nach Aufwand werden auf Basis von acht Stunden pro Arbeitstag bei fünf Tagen pro Woche berechnet. |
6.3 | SI kann auch Leistungen zum Festpreis oder auf Erfolgsbasis (Courtage, Provision) erbringen. Nachträgliche Änderungen und/oder Auftragserweiterungen, die zu einem Mehraufwand führen, sind zusätzlich entschädigungspflichtig. |
6.4 | SI hat, neben der vereinbarten Vergütung für Arbeitsleistung, Anspruch auf die Vergütung von Spesen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung. Auto- und Bahnreisen innerhalb der Schweiz sind jedoch im Preis inbegriffen. |
6.5 | Bei längeren Einsätzen vor Ort hat jeder SI-Mitarbeiter Anrecht auf eine bezahlte Heimreise pro Woche. |
6.6 | Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt netto, zzgl. MwSt zahlbar. Verrechnung ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug kann SI einen Verzugszins geltend machen. |
6.7 | Bei Zahlungsverzug kann SI bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen die Leistung ohne weitere Konsequenzen für sie aussetzen und alle ihr überlassenen Unterlagen und Geräte einbehalten (Retentionsrecht). |
6.8 | SI kann Eigentumsvorbehalte und Pfandrechte eintragen lassen. |
7. | Gewährleistung |
7.1 | SI gewährleistet die sorgfältige Ausführung der Leistungen nach den Grundsätzen ordentlicher Berufsausübung. |
7.2 | Der Kunde ist zur Prüfung der Teil- und Gesamtleistung verpflichtet. Bei Vorliegen von Mängeln wird er diese jeweils innert 30 Tagen schriftlich SI mitteilen. |
7.3 | Der Kunde hat Anspruch auf Nachbesserung der schriftlich gerügten Mängel. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. |
8. | Haftung |
8.1 | Schadenersatzansprüche des Kunden aus jedem Rechtsgrund, ausser grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. |
8.2 | Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn angeblicher Schaden nicht innert 30 Tagen nach Kenntnis der Schädigung schriftlich SI mitgeteilt wird. Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Abschluss. |
8.3 | Jede weitere Haftung für Folgeschäden oder indirekte Schäden, ist ausgeschlossen. SI haftet nicht für die Wiederherstellung verlorener Daten oder Programme. |
9. | Urheberschutz |
9.1 | Die Urheberrechte aller von SI erstellten Dokumente sowie aller angewendeten Hilfsmittel und Methoden bleiben bei SI. |
10. | Geheimhaltung |
10.1 | Der Kunde und SI sind gegenseitig verpflichtet alle Informationen und Kenntnisse geheim zu halten. |
10.2 | Nicht der Geheimhaltung unterliegen: Allgemein bekannte Informationen, bereits veröffentlichte Informationen, Informationen aus dritter Quelle und Informationen an deren Geheimhaltung die andere Partei kein Interesse haben kann. |
10.3 | Die Geheimhaltungspflicht bleibt nach Abschluss für ein Jahr weiter bestehen. |
11. | Teilnichtigkeit |
11.1 | Werden Teile dieses Vertrages nichtig, nicht durchführbar oder rechtsunwirksam, so gilt der Restvertrag weiter. Die betroffenen Teile sind so auszulegen, dass im Ganzen der Sinn des Vertrags erhalten bleibt. |
11.2 | Rechtslücken sind durch Artikel, welche dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien entsprechen, zu schliessen. Kann keine Einigung darüber erzielt werden, so sind die entsprechenden Bestimmungen des Zivilrechts anzuwenden. |
12. | Schlussbestimmungen |
12.1 | Erfüllungsort ist der Sitz der SI. |
12.2 | Gerichtsstand ist der Sitz der SI. SI ist auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Kunden anzurufen. Es gilt Schweizerisches Recht. |